Im vollen Wortlaut: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Schon im „Langtitel“ stecken dessen essenzielle Punkte: Maßnahmen – Sicherheit – Gesundheitsschutz – Beschäftigte bei der Arbeit.
Dies gilt also in gleicher Weise für den „Homo in officio“ wie auch auf der Baustelle vom Dach bis in den Stollen. Das ArbSchG existiert bereits seit 1996 und ist ein deutsches Gesetz zur Umsetzung der europäische Rahmenrichtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie). In Deutschland besteht ein:
„Duales Arbeitsschutzsystem von staatlichem Arbeitsschutz und autonomen Unfallversicherungsträgern. Auch die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), deren Träger die Berufsgenossenschaften sind, schreibt die Gefährdungsbeurteilung vor.“
Institut für Gesundheit und Ergonomie (IGR) e.V.
Alle Arbeitgeber sind gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) der Arbeitsplätze und des Arbeitsumfeldes durchzuführen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten und der Art des Unternehmens, also egal ob im Labor oder im normalen Großraumbüro. So steht es im § 5 Absatz 1 ArbSchG:
„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“
Dies heißt im Extremfall sogar , dass ein Unternehmer mit nur einem Beschäftigten (z.B. Meister und Geselle) für dessen Tätigkeit und Arbeitsplatz, eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) erstellen muss. Eben für JEDEN Arbeitsplatz, ab dem ERSTEN Beschäftigten. Wie diese Beurteilung
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Dabei gibt es keine Formvorschrift, jedoch sind grundsätzliche Inhalte erforderlich, um Rechtssicherheit herzustellen. Im Falle eines Unfalls, oder gar einer schweren Verletzung, wird mit Sicherheit die Gefährdungsbeurteilung abgefragt und gewürdigt. Da dies einer Dokumentation bedarf, gibt das Arbeitsschutzgesetz dafür in § 6 bestimmte Richtlinien.