Termin-Buchung

Gefährdungs­beurteilung

Ungeliebtes Stiefkind – Branchen­­übergreifend

Gefährdungs­beurteilung

Ungeliebtes Stiefkind – Branchen­­übergreifend

Gefährdungen auf Arbeit sondieren – ist was für Kernkraftwerke und Sicherheitsfirmen, denken viele Arbeitgeber. Doch weit gefehlt, der deutsche Gesetzgeber erwartet die Einschätzung und Lösung von Problemen, welche die Gesundheit der Mitarbeiter:innen negativ beeinflussen (können). Und das stellt viele Firmenlenker vor unbekannte Aufgaben. Wir haben das grundsätzliche Prozedere zusammengefasst und aufbereitet.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Schon einmal davon gehört?

Im vollen Wortlaut: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Schon im „Langtitel“ stecken dessen essenzielle Punkte: Maßnahmen – Sicherheit – Gesundheitsschutz – Beschäftigte bei der Arbeit.

Dies gilt also in gleicher Weise für den „Homo in officio“ wie auch auf der Baustelle vom Dach bis in den Stollen. Das ArbSchG existiert bereits seit 1996 und ist ein deutsches Gesetz zur Umsetzung der europäische Rahmenrichtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie). In Deutschland besteht ein:

„Duales Arbeitsschutzsystem von staatlichem Arbeitsschutz und autonomen Unfallversicherungsträgern. Auch die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), deren Träger die Berufsgenossenschaften sind, schreibt die Gefährdungsbeurteilung vor.“

Institut für Gesundheit und Ergonomie (IGR) e.V.

Alle Arbeitgeber sind gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) der Arbeitsplätze und des Arbeitsumfeldes durchzuführen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten und der Art des Unternehmens, also egal ob im Labor oder im normalen Großraumbüro. So steht es im § 5 Absatz 1 ArbSchG:

„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“

Dies heißt im Extremfall sogar , dass ein Unternehmer mit nur einem Beschäftigten (z.B. Meister und Geselle) für dessen Tätigkeit und Arbeitsplatz, eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) erstellen muss. Eben für JEDEN Arbeitsplatz, ab dem ERSTEN Beschäftigten. Wie diese Beurteilung

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Dabei gibt es keine Formvorschrift, jedoch sind grundsätzliche Inhalte erforderlich, um Rechtssicherheit herzustellen. Im Falle eines Unfalls, oder gar einer schweren Verletzung, wird mit Sicherheit die Gefährdungsbeurteilung abgefragt und gewürdigt. Da dies einer Dokumentation bedarf, gibt das Arbeitsschutzgesetz dafür in § 6 bestimmte Richtlinien.

Quelle: IGR e.V.

Quelle: IGR e.V.

Dokumentation – Was ist wie zu tun?

Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) sollte immer folgenden 7 Schritte beinhalten und in den fettgedruckten Schritten schriftlich dokumentiert werden.

  • Aufgabenstellung festlegen
  • Gefährdungen ermitteln
  • Beurteilung von Gefährdungen und Risiken
  • Maßnahmen und Schutzziele festlegen
  • Maßnahmen durchführen
  • Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Durchführung: Ein Rollenspiel zum besseren Verständnis

Stellen Sie sich vor, Sie sind Arbeitgeber eines Löwenbändigers! Sie finden mit Sicherheit Kollegen:innen, die diese Rollen (Löwe und Bändiger) gerne übernehmen – und möchten nun eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) erstellen.

Festlegungen

Legen Sie die Untersuchungseinheit und mitwirkende Personen fest. Informieren Sie alle Beteiligte über Ziele und Vorgehensweise und sehen sich die Arbeitsabläufe an – wie bändigt der Mitarbeiter seine Löwen?

Ermittlung der Gefährdungen

Ermitteln Sie die Gefährdungen, indem Sie vom Großen zum Kleinen voranschreiten. Die imaginäre Arbeitsstätte Löwenarena benötigt Rahmenbedingungen, wie z.B. Beleuchtung, Boden, Wand, Decke oder Fluchtwege. Vermutlich arbeiten Sie in einen Gitterkäfig. Hier fallen Arbeitsabläufe und Tätigkeiten an. Auch die Art der Arbeitsmittel, etwa der brennende Reifen, Podeste und ähnliches stehen in der Betrachung. Die verwendeten Stoffe beim Bändigen, wie Streu, Fleisch oder Leder für die Halsbänder der Tiere lohnt es zu betrachten.

Die Tätigkeit wird in unserem Fall von einer Einzelperson umgesetzt. Sie kann auch Einfluss auf sog. „besonders schutzbedürftige Personen mit individuellen Leistungsvoraussetzungen“ haben. Ihre Zuschauer wollen ja weder zuschauen, wie der Bändiger gefressen wird, noch selbst in Gefahr geraten, zur Mahlzeit zu werden.

Beurteilen der Gefährdungen

Hierzu können Vergleiche mit normierten Schutzzielen und der Vergleich mit bewährten Lösungen und Maßnahmen helfen. Greifen Sie hierzu auf Checklisten zu, lassen sich von den Mitarbeitenden die Tätigkeit genau erklären und Unfallberichte vorlegen. Hilfreich ist auch die Verwendung einer sog. Risikomatrix.

Maßnahmen festlegen

Um „gefundene“ Maßnahmen auch gut umsetzen zu können, muss eine Priorisierung her. Der Arbeitsablauf muss so gestaltet werden, dass keine Gefährdung mehr vorhanden ist. Natürlich darf der Arbeitszweck nicht wegfallen dabei – der Löwe wird also als Gefährder bleiben. Aber ein möglicherweise notwendiges Gitter zwischen Bändiger und Löwen oder zwischen Publikum und dem Tier erscheint durchaus als zwingende Veränderung.

Ist dies nicht möglich, so bietet es sich an, die Gefährdungen auszuschalten oder zu mindern. Der Löwe könnte durch Fütterung oder Medikamentierung ruhiger gestellt werden. Die Maßnahme von Medikamenten-Gabe für den Bändiger kommt natürlich nicht in Frage.

Einschub: Das TOP-Modell zur Priorisierung

Sie können ein Gesundheitsrisiko minimieren, in dem Sie das „T.O.P.“ Modell heranziehen. Die Einzelbuchstaben stehen für technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen. Das „T.O.P.“ Modell wird branchenübergreifen, z.B. auch auf Baustellen, genutzt, um die Rangfolge von Schutzmaßnahmen festzulegen.

Dabei wird die technische Lösung, also ein Gitter, der organisatorischen Maßnahme vorgezogen. Den Löwen demnach nur zu Zeiten in die Manege zu führen, ohne das ein Bändiger da ist. Nachlaufend in der Priorität folgt dann die persönliche Maßnahme, wie das Tragen einer bißfesten Stahlrüstung.

Vom Löwenkäfig zum Büroarbeitsplatz

Eine gesundheitliche Gefährdung durch Ablenkung und psychischem Stress tritt durch laut telefonierende und dabei herumlaufende Kollegen:innen auf. Welche Möglichkeiten könnten in einem offenen Teambüro ergriffen werden:

Technisch: Installation einer Raum-in-Raum-Lösung mit einem abgeschotteten Raum für den Gefährder (Phonebox) oder den Gefährdeten (Me-Spache)
Organisatorisch: Keine Gespräche zwischen 10 und 12 Uhr sowie zwischen 16 und 18 Uhr
Persönlich: Gefährdeter trägt ein schalldichtes Headset

Zweiter Teil: Maßnahmen finden und umsetzen

Maßnahmen durchführen

Sobald Sie die Schutzmaßnahmen festgelegt haben, können Sie folgende Punkte festlegen:

  • Wer macht was bis wann?
  • Wer kontrolliert es?
  • Wer schult die Mitarbeitenden?

Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

Der Mensch ist ein Gewohnheitstier – Haben Sie nie Ihr Passwort nach dem Urlaub vergessen? Untersuchungen haben gezeigt, dass nach einer Schulung hinsichtlich Arbeitsschutzes, die Bereitschaft der Mitarbeitenden sehr groß ist, diese zu befolgen und alles besser zu machen – Euphorie oder im juristischen Sinne: Mitwirkungspflicht der Mitarbeiter (§ 15 ArbSchG).

Führt man diese Untersuchung jedoch z.B. über den Zeitraum eines Betriebsurlaubes (z.B. über Weihnachten) fort, so zeigt sich leider sehr schnell der Rückfall in die alten Gewohnheiten. Es ist also erforderlich, die verabschiedeten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen auf deren Wirksamkeit zu überprüfen und ggf. zu justieren.

Wer kontrolliert?

Das IGR e.V. beantwortet diese Frage folgendermaßen:

„Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist eine staatliche Aufgabe. Die obersten Landesbehörden (Ministerien) beauftragen damit in der Regel nachgeordnete Behörden wie Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitssicherheit und Gesundheit, etc.). Die Unfallversicherungsträger sind aufgrund ihres autonomen Satzungsrechts ebenfalls für den Arbeitsschutz in ihren Mitgliedsbetrieben zuständig.“

Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

In gleichem Maße wie es keine Formvorschrift gibt, gibt es auch keine gesetzlichen Wiederholungsfristen, wenngleich die Gefährdungsbeurteilung (GBU) einen kontinuierlichen Prozess darstellen sollte. Denken Sie an Ihren Erste-Hilfe-Kurs zum Führerschein – können Sie noch die Herzdruckmassage  nach dem Rhythmus von „Staying alive“?

Als Aktualisierungsminimum sollten Sie bei folgenden Änderungen der Rahmenbedingungen aktiv werden, wenn sich Verordnungen oder Vorschriften ändern, neue Arbeitsmittel eingeführt oder organisatorische Anpassungen durchgeführt werden.

Gefährdungsbeurteilung dokumentieren

Wer schreibt der bleibt – auch bei der Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist dieser Grundsatz nicht unsinnig. Folgende Punkte sollten Sie unbedingt schriftlich dokumentieren um im „Worst Case“ (Ihr Mitarbeiter erleidet einen Arbeitsunfall) zumindest rechtssicher nach vorne blicken zu können:

  • Beurteilung von Gefährdungen und Risiken
  • Maßnahmen und Schutzziele festlegen
  • Maßnahmen durchführen
  • Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

Hört sich kompliziert an? Seien Sie beruhigt – bei Berufen wie einem Piranha-Züchter (Serrasalmus nattereri) kann die ganze Beurteilung deutlich komplexer ausfallen.